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Der Gang in die Praxis in der Schweiz: Rechten und Pflichten

Ärztinnen und Ärzte unterliegen bei ihrer Berufsausübung einer Reihe von Gesetzen; die meisten davon dienen in erster Linie dem Schutz der Patienten.

vsao-Journal

26.06.2024

Aufgrund der hohen beruflichen Verantwortung ist der Arztberuf einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen unterworfen. Die Regelungen sollen insgesamt sicherstellen, dass ein Arzt über die erforderliche Aus- und Weiterbildung verfügt, sich fortbildet und dieses Wissen sorgfältig und gewissenhaft anwendet.

Oft ist der niedergelassene Arzt selbstständig tätig, weshalb die Vorschriften über die Berufspflichten in der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit grundlegend sind. Diese fussen im Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG), welches den kantonalen Gesetzen gegenüber Vorrang hat.

Die Standesordnungen der FMH und der kantonalen Ärztegesellschaften hingegen haben privatrechtlichen Charakter, sie bilden in gewisser Weise einen Vertrag mit ihren Mitgliedern, sind aber nicht Gesetz und dürfen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht widersprechen. Im Falle eines rechtlichen Verfahrens können die teilweise detaillierten Standesordnungen aber von beteiligten Parteien zur Auslegung der geltenden Gesetze und Verordnungen herangezogen werden.

Praxisbewilligung als Arzt oder Ärztin in der Schweiz

Um in der privaten Praxis tätig zu werden, ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Diese berechtigt lediglich zur Berufsausübung im Kanton. Die Anerkennung durch die Krankenkassen mit entsprechender Leistungsvergütung ist eine separate Sache. Die Voraussetzungen zur kantonalen Praxisbewilligung (meist Berufsausübungsbewilligung genannt) ergeben sich aus den MedBG und verlangen kumulativ:

  • eidgenössisches oder als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom

  • eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungs- titel (Facharzt)

  • Vertrauenswürdigkeit (guter Leumund)

  • physische und psychische Voraussetzung zur einwandfreien Berufsausübung

  • Kenntnis der am jeweiligen Ort gesprochenen Amtssprache resp. Landessprache

  • Berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren an einem Schweizer Spital.

Die Praxisbewilligung kann durch die kantonal zuständigen Stelle auch entzogen werden. Dies, wenn sich etwa herausstellt, dass die Erteilung unter falschen Voraussetzungen erfolgte oder diese nicht mehr gegeben sind. Der Staat führt ein sogenanntes Medizinalberuferegister, welches öffentlich als Webdienst zugänglich ist. Das Register umfasst Qualifikationen und erteilte Bewilligungen (z.B. Praxisapotheke), aber auch allfällig verfügte disziplinarische Massnahmen wie etwa den Bewilligungsentzug: www.medregom.admin.ch.

Berufspflichten als Praxisinhaber oder Praxisinhaberin

Das Medizinalberufegesetz benennt auch die ärztlichen Berufspflichten:

  • Sorgfältige sowie gewissenhafte Berufsausübung: Kunstgerechte Behandlung des Patienten nach bestem Wissen und Gewissen. Kennen der eigenen Kompetenzen und Grenzen.

  • Lebenslange Fortbildung: Nicht zu verwechseln mit der Fortbildungspflicht der Fachgesellschaften (Credits).

  • Wahrung der Patientenrechte: Insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Patienten (ob und wie behandeln) sowie das Informationsrecht (Aufklärung und Rechenschaft über Behandlung).

  • Interessenwahrung bei Kooperation und Zusammenarbeit: Insbesondere das Verbot der persönlichen Bereicherung (z.B. Einweisungsprämie für neue Patienten etc.).

  • Schweigepflicht: Die Schweigepflicht gilt für alle Informationen, die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einem mitgeteilt oder in Erfahrung gebracht wurden. In begründeten Fällen kann der Arzt davon abweichen.

  • Notfallpflicht: Teilnahme an kantonal organisierten Notfalldiensten sowie Beistandspflicht in Notfallsituationen.

  • Haftpflicht: Verpflichtung zu einer dem Fach- und Tätigkeitsbereich angepassten Haftpflichtversicherung oder einer sonstigen ausreichenden Deckung.

  • Werbung: Insbesondere der Verzicht auf vergleichende und heilsversprechende Aussagen.

Diese im eidgenössischen Medizinalberufegesetz festgelegten Pflichten können durch weitere kantonale und standesrechtliche Pflichten ergänzt werden, sofern letztere dem MedBG nicht widersprechen.

Weiterführende Informationen finden sich auch in der Publikation «Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag», herausgegeben von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der FMH.

Mehr Tipps für eine erfolgreiche Praxisgründung findest du zudem hier.

Autor: Patrick Halter, Dipl. med., MBA EM Lyon, Vorstandsmitglied mediservice vsao-asmac

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